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   BGH, 19.09.1995 - 1 StR 431/95   

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https://dejure.org/1995,5742
BGH, 19.09.1995 - 1 StR 431/95 (https://dejure.org/1995,5742)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1995 - 1 StR 431/95 (https://dejure.org/1995,5742)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1995 - 1 StR 431/95 (https://dejure.org/1995,5742)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.03.1990 - 4 StR 61/90

    Begründung einer Aufklärungsrüge hinsichtlich einer unterlassenen Aufklärung des

    Auszug aus BGH, 19.09.1995 - 1 StR 431/95
    Seine Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens und ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3; Gesamtwürdigung 4; BGH NStZ 1990, 334).
  • BGH, 06.04.1982 - 4 StR 666/81

    Strafaussetzung - Besondere Umstände - Freiheitsstrafe - Vollstreckung einer

    Auszug aus BGH, 19.09.1995 - 1 StR 431/95
    Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, dessen Beschränkung wirksam ist (vgl. BGH NStZ 1982, 285, 286 sowie NJW 1983, 1624), hat keinen Erfolg.
  • BGH, 04.03.1987 - 3 StR 623/86

    Strafzumessung - Strafaussetzung - Bewährung - Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 19.09.1995 - 1 StR 431/95
    Seine Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens und ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3; Gesamtwürdigung 4; BGH NStZ 1990, 334).
  • BGH, 09.02.1983 - 3 StR 493/82

    Formelhafte Begründung - Strafaussetzung - Bewährung - Ablehnung -

    Auszug aus BGH, 19.09.1995 - 1 StR 431/95
    Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, dessen Beschränkung wirksam ist (vgl. BGH NStZ 1982, 285, 286 sowie NJW 1983, 1624), hat keinen Erfolg.
  • BGH, 23.07.1996 - 1 StR 147/96

    Revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Rahmen

    Eine ausdrückliche Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB), erübrigte sich hier (vgl. BGH, Urt. vom 19. September 1995 - 1 StR 431/95).
  • OLG Karlsruhe, 22.02.1996 - 2 Ss 272/95
    In Zweifelsfällen ist die innerhalb dieses Beurteilungsspielraumes getroffene Wertung hinzunehmen, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich wäre oder wenn das Revisionsgericht die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin für überzeugender hält (BGH NStZ 1981, 389, 390; 1982, 285, 286; 1983, 118; 1991, 331; wistra 1987, 211 = BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände besondere 3; BGHR a.a.O. Gesamtwürdigung 4; neuestens BGH, U.v.19.09.1995 -1 StR 431/95-; zum ganzen LK-Gribbohm StGB 11. Aufl. Rdnr. 43; Dreher-Tröndle StGB 47. Aufl. Rdnr. 9 [m.w.N. zur Hinnahme des tatrichterlichen Ergebnisses "bis zur Grenze des Vertretbaren"]; jew. zu § 56; vgl. auch Hanack a.a.O. Rdnr. 239).
  • BGH, 14.12.1995 - 4 StR 676/95

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Gerichts - Revisionsrechtlicher

    Die Wertung der Strafkammer liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens und ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3; Gesamtwürdigung 4; BGH, Urteil vom 19. September 1995 - 1 StR 431/95).
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